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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Zum „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland beim Kindergeldanspruch für Ausländer

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die Kindergeldanspruchsberechtigung (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) setzt unter anderem einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland voraus. Das Vorhandensein einer inländischen Melde- bzw. Postanschrift sowie einer bloßen inländischen Übernachtungsmöglichkeit genügt hierfür nicht - so das FG Sachsen (11.8.16, 8 K 351/16 (Kg)).

     

    Sachverhalt

    Der ausländische Vater wandte sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit der Begründung, dass er seine Wohnung im Inland erst nach dem Aufhebungszeitpunkt aufgegeben habe. Während seiner Erkrankung habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland bei seiner Familie gehabt. Damit habe er keinen neuen Wohnsitz im Ausland begründen wollen, sondern der Aufenthalt habe allein Erholungs- und Genesungszwecken gedient. Seine Krankheit habe sich zwar länger als sechs Monate hingezogen, hierdurch habe er aber keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Ausland begründet: Nach § 9 S. 3 AO gelte § 9 S. 2 AO mit der Annahme, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht an dem Ort sei, an dem er sich mehr als sechs Monate aufhalte, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolge und nicht länger als ein Jahr dauere. Der Vater habe für immer in Deutschland bleiben und später seine Familie nachholen wollen. Das FG Sachsen ist dem nicht gefolgt und hat die Klage des Vaters abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

     

    Anmerkungen

    Nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer im Inland einen „Wohnsitz“ oder einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Nach § 8 AO setzt ein „Wohnsitz“ voraus, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung unter Umständen inne hat, die den Schluss zulassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (BFH 8.5.14, III R 21/12, DStRE 14, 1505; FG Hamburg 18.6.14, 1 K 134/12). Hierbei ist für das Innehaben einer Wohnung eine tatsächliche Verfügungsmacht erforderlich, das bloße Vorhandensein einer Melde- oder Postanschrift oder inländischen Übernachtungsmöglichkeit genügt nicht.

     

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