Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Wohnsitzvoraussetzungen eines im Inland selbstständig tätigen EU-Unternehmers

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Das FG Münster hat zur Frage des inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes bei einem polnischen Unternehmer entschieden, der im Inland Bauleistungen erbringt (FG Münster 31.3.19, 14 K 3668/17 Kg). |

     

    Sachverhalt

    Der Vater ist polnischer Staatsbürger, dessen drei minderjährige Kinder bei der Mutter in Polen leben. Zwischen Januar 2015 und November 2017 erbrachte der Vater als selbstständig Tätiger im Inland Bauleistungen. Für den VZ 2015 wurde er nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Für den VZ 2016 ging das FA von einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG aus. Nach einer im Verfahren vorgelegten städtischen Meldebescheinigung war der Vater seit dem 1.6.15 unter einer inländischen Adresse gemeldet, konnte aber keinen Mietvertrag vorlegen und war ausweislich vorgelegter Rechnungen über erbrachte Bauleistungen nicht mehr als sechs Monate im Inland zusammenhängend tätig. Ab dem 1.11.16 hatte er im Inland eine Wohnung gemietet. Für die Dauer seiner Tätigkeit im Inland (2015 bis 2017) beantragte der Vater für seine Kinder deutsches Kindergeld. Nach Vorlage weiterer Unterlagen lehnte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung teilweise ab, weil der Vater weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nachgewiesen habe. Im Übrigen kürzte die Familienkasse den deutschen Kindergeldanspruch um Familienleistungen, die der Vater in Polen bezogen hatte.

     

    Anmerkungen

    Der Streitfall betrifft den Kindergeldanspruch eines EU-Ausländers für seine im Ausland (hier: Polen) lebenden Kinder, der im Inland selbstständig tätig ist. Das FG Münster hat den Anspruch auf Kindergeld für den überwiegenden Zeitraum (2015 bis November 2016) deshalb abgelehnt, weil der Vater weder über einen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) verfügte noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 9 AO) nachweisen konnte.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents