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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Bindungswirkung von Entscheidungen bei konkurrierenden EU-Kindergeldansprüchen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die positive Entscheidung ausländischer Behörden über einen Kindergeldanspruch entfaltet Bindungswirkung für die deutschen Familienkassen und die FG ( BFH 26.7.17, III R 18/16, DStR 17, 2319). |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter wohnt mit ihrer minderjährigen Tochter seit Juli 2013 in Deutschland und erhält Leistungen nach dem SGB II. Der Vater wohnte in Frankreich und war dort erwerbstätig. Er erhielt in Frankreich für die Tochter ab August 2013 bis einschließlich Januar 2014 eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare höhere französische Familienleistung. Die deutsche Familienkasse gewährte auf Antrag der Mutter zwar ab Februar 2014 deutsches Kindergeld, hob aber das zunächst für August 2013 bis Ende Januar 2014 festgesetzte Kindergeld wieder auf.

     

    Die hiergegen erhobene Klage vor dem FG war erfolgreich (FG Sachsen 6.4.16, II K 727/14 [Kg]). Zur Begründung stellte das FG fest, dass dem inländischen Kindergeldanspruch der Mutter (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) nicht entgegenstehe, dass der Vater in Frankreich eine vergleichbare Familienleistung bezogen habe. Der Vater habe hierauf einen Anspruch gehabt, sodass der Ausschlusstatbestand des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht eingreife; im Übrigen sei der Kindergeldanspruch der Mutter gegenüber dem Anspruch des Vaters vorrangig gewesen. Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH das FG-Urteil nunmehr aber aufgehoben und die Klage abgewiesen.

     

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