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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Kein Vorsteuerabzug und keine Steuerbefreiung bei Umsatzsteuerbetrug

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Ist ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt, von der er wusste oder hätte wissen müssen, ist das Recht auf Steuerbefreiung bzw. Vorsteuerabzug auch dann zu versagen, wenn das nationale Recht keine entsprechende Regelungen enthält. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Steuerhinterziehung in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde als dem, in dem der Vorsteuerabzug beansprucht wird (EuGH 18.12.14, C-131/13, C-163/13 und C-164/13, DB 15, 38).

     

    Sachverhalt

    In den (niederländischen) Ausgangsverfahren kauften Gesellschaften niederländischen Rechts u.a. Mobiltelefone von niederländischen Unternehmern und veräußerten diese anschließend an außerhalb der Niederlande ansässige Unternehmer weiter. Die Lieferungen behandelten sie als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und machten deshalb aus den Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend. Die niederländischen Steuerbehörden stellten in den eingereichten Steuererklärungen mehrere Unregelmäßigkeiten sowohl in Bezug auf die Eingangsumsätze als auch in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen fest und verweigerten die beantragte Erstattung.

     

    Das nationale (niederländische) Gericht legte die Streitsache dem EuGH zur Vorabentscheidung mit der Frage vor, ob die nationalen Behörden und Gerichte die Anwendung der Steuerbefreiung oder aber das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann versagen müssen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass ein Betrug oder Missbrauch vorliegt, der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er daran beteiligt war und das nationale Recht einer Versagung der Befreiung des Vorsteuerabzugs nicht vorsieht.

     

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