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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferung

    Neue Rechtsgrundsätze zur Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    |e Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften ist die Zuordnung der Warenbewegung zu einer der nacheinander erfolgenden Lieferungen für die Exportsteuerbefreiung von großer Bedeutung. Nachdem hierzu bereits der EuGH von der BMF-Auffassung abweichende Zuordnungsgrundsätze formuliert hatte ( EuGH 16.12.10, C-430/09, PIStB 11, 122 ), geht der BFH mit einer aktuellen Entscheidung noch einen Schritt weiter. Demnach könnte es künftig für die Steuerbefreiung beim Exporteur nicht mehr auf den objektiv zutreffenden Sachverhalt, sondern auf die subjektive Kenntnis des Exporteurs ankommen ( BFH 11.8.11, V R 3/10, Abruf-Nr. 113414 ). |

    1. Das Verfahren

    Der in Deutschland ansässige DE handelte mit Kfz, die er u.a. in 2006 an die in Spanien ansässige Gesellschaft K lieferte. Nach Eingang der Bestellung ließ sich DE die spanische USt-IdNr. der K durch das BZSt bestätigen und erteilte der K eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer unter Verweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Fahrzeug wurde vom französischen Fahrer Y bei DE abgeholt. Y händigte dem DE dabei neben einer von K auf seinen Namen ausgestellten Abholervollmacht eine eidesstattliche Versicherung über den Empfang des Fahrzeugs und die Verbringensabsicht nach Spanien aus. Die DE fertigte zudem eine Kopie des Personalausweises des Y, aus dem sich auch die Anschrift des Y ergab.

     

    Nachdem DE insofern in seiner USt-VA unbeanstandet eine gemäß § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung deklariert hatte, ging das FA auf Basis von Auskünften der spanischen Finanzverwaltung bei einer späteren Außenprüfung von der Umsatzsteuerpflicht des Vorgangs aus. Denn das Fahrzeug sei von Y bestätigungswidrig tatsächlich nicht nach Spanien, sondern direkt nach Frankreich an den Kunden der K - den französischen Unternehmer X - verbracht worden, der auch den Transportauftrag an Y erteilt habe. Demzufolge sei die Warenbewegung nicht der Lieferung der DE an K zuzuordnen, weshalb die Steuerbefreiung nach § 6a UStG bei der DE nicht in Betracht komme.

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