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  • · Fachbeitrag · Informationsaustausch

    Auskunftsersuchen einer ausländischenFinanzverwaltung

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | In einer aktuellen Entscheidung hat das FG Köln zu einem Auskunftsersuchen einer ausländischen Behörde an die deutsche Finanzverwaltung Stellung genommen und die Auskunftserteilung für zulässig erklärt. Ob die erteilten Informationen tatsächlich relevant sind, ist unerheblich; die ersuchte Behörde muss nur prüfen, ob die voraussichtliche Erheblichkeit der begehrten Information für steuerliche Zwecke nicht offenkundig völlig fehlt ( FG Köln 30.6.17, 2 V 687/17, EFG 17, 1568). |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller, britischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Großbritannien, war im Streitzeitraum auch in Deutschland gemeldet und selbstständig tätig. Bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen kam das FA zum Ergebnis, dass Einkommensteuer hinterzogen worden sei und änderte daraufhin die entsprechenden Steuerbescheide. Die britische Finanzverwaltung übermittelte ein Auskunftsersuchen an die deutsche Finanzverwaltung (RL 2011/16/EU; Art. 27 DBA-Großbritannien), weil Bonuszahlungen auf einem Bankkonto außerhalb Großbritanniens gegenüber den britischen Finanzbehörden nicht erklärt worden seien und auch keine Nachweise vorlagen, dass die entsprechende Zahlung in Deutschland versteuert worden sei.

     

    Nach Anhörung des Antragstellers teilte das FA diesem mit, dass die britischen Behörden einen Anspruch auf Beantwortung ihres Ersuchens hätten: Die beabsichtigte Antwort enthielte nur Informationen, die der Antragsteller der britischen Finanzverwaltung ohnehin selbst hätte geben müssen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren versuchte der Antragsteller daraufhin, vor dem FG Köln die Auskunftserteilung an die britischen Finanzbehörden zu unterbinden. Dieser Antrag blieb vor dem FG Köln erfolglos.

      

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