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  • · Nachricht · Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung

    Aktuelles BMF-Schreiben zu Umlageverträgen zwischen international verbundenen Unternehmen

    | Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben zu den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen Stellung genommen (BMF 5.7.18, IV B 5 - S 1341/0 :003). Für die Anwendung des § 1 AStG gilt bei der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen Folgendes: |

     

    Das Schreiben vom 30.12.99 (BStBl I, 1122) „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen“ wird durch dieses Schreiben zum 31.12.18 aufgehoben. Die nachstehenden Grundsätze sind für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.18 beginnen. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt bestehende Kostenumlagevereinbarungen werden für einen Übergangszeitraum für Wirtschaftsjahre bis zum 31.12.19 nach dem Schreiben vom 30.12.99 gewürdigt.

     

    Für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen gelten die Grundsätze des Kapitels VIII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 (OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations; derzeit abrufbar unter: https://dx.doi.org/10.1787/9789264274297-de ).

     

    Wirken mehrere Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe im gemeinsamen Interesse zusammen, übernehmen gemeinsam Risiken und leisten Beiträge,

    • 1. um Vermögenswerte gemeinsam zu entwickeln (Entwicklungskostenumlage), oder
    • 2. um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Dienstleistungskostenumlage),

    sind die Beiträge zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten und von den Unternehmen anhand der jeweils zu erwartenden Vorteile zu vergüten.

     

    Die Textziffer 7. der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) vom 23.2.83 (BStBl I, 218) bleibt weiterhin aufgehoben.

     

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

     

    Quelle: ID 45381124

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