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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitender Leistungsaustausch

    Rechnungsberichtigung mit nachträglichem Umsatzsteuerausweis wirkt nicht zurück

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die Frage nach der vorsteuerwirksamen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ist ein wichtiges Praxisthema. Wird bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen erst durch nachträgliche Korrektur Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen, weil die Beteiligten zuvor von der Besteuerung im Ausland ausgingen, greift für den Vorsteuerabzug keine Rückwirkung (BFH 7.7.22, V R 33/20, BB 22, 2454). Diese Rechtsprechungsgrundsätze gilt es bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen im Blick zu behalten. |

    1. Sachverhalt

    L war eine nach luxemburgischen Recht und mit dortigem Sitz gegründete „Société anonyme“ (S. A.), die zur deutschen Unternehmensgruppe DE gehörte. Aufgrund ihrer Umsatztätigkeit (Gütertransportleistungen) war die L uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Streitjahr 2012 bezog sie von anderen Unternehmen der DE-Gruppe fahrzeug- bzw. speditionsbezogene Dienstleistungen, die die deutschen Gesellschaften der L jeweils unter Verweis auf deren ausländischen Sitz gemäß § 3a Abs. 2 UStG mit dem Vermerk „MwSt 0 %/ Reverse Charge“ ohne deutsche USt berechneten.

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Einschätzung, dass sich nur der statuarische Sitz der L in Luxemburg befand, aber die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland. Aufgrund des inländischen Geschäftsleitungsortes (§ 3a Abs. 2 UStG) seien die an L erbrachten Leistungen daher steuerpflichtige Inlandsleistungen. Dem schloss sich die L an und erhielt vom Rechnungsaussteller mit Datum vom 26.8.16 berichtigte Rechnungen, in denen nunmehr zusätzlich deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Nachdem L im ersten Schritt diese Umsatzsteuerbeträge im Voranmeldezeitraum 8/2016 als Vorsteuer geltend gemacht hatte, beantragte sie später den Vorsteuerabzug nach § 233a AO verzinst für das Ursprungsjahr 2012. Diese Rückwirkung hat der BFH nun abgelehnt: Der Unternehmer könne nicht einen Vorsteuerbetrag im Jahr 2012 abziehen, der ihm im Jahr 2012 nicht in Rechnung gestellt worden sei. Der Ausweis der Umsatzsteuer habe aber zentrale Bedeutung.

      

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