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  • · Fachbeitrag · Gewerbliche Einkünfte

    Steuerfreiheit für Private Equity-Engagement in England

    | In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH grundlegend zur Besteuerung von - zumeist institutionellen - Anlegern geäußert, die sich im Ausland an einem Private Equity (PE)-Fonds beteiligen. Ein derartiges Engagement ist, so der BFH, regelmäßig gewerblicher und nicht lediglich vermögensverwaltender Natur. Weil das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte aber nach Maßgabe von DBA regelmäßig demjenigen Staat zusteht, in dem der Fonds mit einer Betriebsstätte tätig ist, bleiben die Gewinne in Deutschland steuerfrei ( BFH 24.8.11, I R 46/10, Abruf-Nr. 113557 ). |

     

    Konkret ging es um die Beteiligung u.a. deutscher Versicherungsunternehmen an einem PE-Fonds in England. Er blieb in England steuerfrei, weil England PE-Fonds steuerlich fördert, um ausländisches Kapital anzulocken. Trotzdem musste nun auch das deutsche FA auf eine Besteuerung der Fondseinkünfte verzichten (s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 86 vom 26.10.11).

     

    PRAXISHINWEIS | Das gilt selbst dann, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine Managementgesellschaft ausüben lässt. Auch der Umstand, dass die Fondseinkünfte im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, ändert an der Steuerbefreiung nichts. Denn ein Besteuerungsrückfall nach Maßgabe von § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG 2002 entfällt, wenn Grund für die Nichtbesteuerung im anderen Staat dessen nationales Steuerrecht ist (z.B. wegen steuerlicher Subvention).

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 311 | ID 30644910

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