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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter, die in den USA ansässig sind, Klarheit geschaffen. Gemäß § 8 Nr. 3 GewStG dürfen diese Gewinnanteile nicht hinzugerechnet werden. Das Urteil bestätigt aber, dass die Gewinnanteile unter das Diskriminierungsverbot im DBA-USA 1989 und die Kapitalverkehrsfreiheit der EU (Art. 63 AEUV) in Drittstaatenfällen fallen ( BFH 26.2.25, I R 33/21, BB 25, 1621). |

     

    Sachverhalt

    Die in den USA ansässige Y-Corp. war sowohl Mehrheitsgesellschafterin einer inländischen Kapitalgesellschaft (D-AG) als auch deren stille Gesellschafterin. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der D-AG für das Jahr 2000 wurde der an die Y-Corp. als stille Gesellschafterin gezahlte Gewinnanteil erklärungsgemäß hinzugerechnet. Bei einer anschließenden Außenprüfung beantragte die D-AG unter Bezugnahme auf die OFD-Verfügung Münster vom 11.2.08 (G 1422 - 7 - St 12 - 33 [Ms]), den Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auszunehmen. Die Prüfer vertraten jedoch die Ansicht, dass die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter nach § 8 Nr. 3 GewStG a. F. für DBA-Staaten bei außerhalb der EU-/EWG-Gebiete ansässigen stillen Gesellschaftern weiterhin hinzuzurechnen sind. Nach erneuter Abstimmung auf Bundesebene sei die bisherige Verwaltungsanweisung durch einen Erlass vom 30.4.09 geändert worden.

     

    Nach der Außenprüfung hielt das FA deshalb an der Hinzurechnung des Gewinnanteils der stillen Gesellschafterin fest. Die D-AG argumentierte dagegen, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen den Freundschaftsvertrag Deutschland/USA, das WTO-Übereinkommen/GATS und das DBA-USA 1989. Die Klage der D-AG vor dem FG Düsseldorf (25.6.21, 2 K 622/18 G, EFG 21, 1917, s. auch PIStB 22, 32) blieb ohne Erfolg. Nun war die Revision vor dem BFH wegen eines Verfahrensmangels erfolgreich.