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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung ausländischer Streubesitzdividenden ist nicht unionsrechtswidrig

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von ausländischen Streubesitzdividenden im Jahr 2001 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass die deutsche Regelung nicht unionsrechtswidrig ist (EuGH 22.6.23, C-258/22). |

     

    Sachverhalt

    Eine der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegende Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt ein Lebensversicherungsunternehmen. Sie war im Streitjahr 2001 im Streubesitz (< 10 %) an mehreren ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt, von denen sie Dividenden bezog. Im Jahr 2004 übte das Lebensversicherungsunternehmen auf Antrag das ihr zustehende sogenannte Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 1 KStG (i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.03, BGBl I, 2840) dahin aus, dass § 8b Abs. 8 in der in § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2 KStG niedergelegten Fassung bereits für die VZ 2001 bis 2003 gilt. Dies hatte zur Folge, dass 20 % der Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen waren.

     

    Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer legte das FA den nach dem KStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde. Unter Anwendung von § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG rechnete das FA hierbei jene 20 % der zugeflossenen Ausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaften, die bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns außer Ansatz blieben, wieder hinzu. Die Hinzurechnung erfolgte nur, da nicht die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 1999 n. F. erfüllt waren, d. h. nur bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 %. (seit 2008 weniger als 15 %).

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