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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG als Teil des Gewerbeertrags

    von RA StB Prof. Dr. Adrian Cloer, PwC Prag und Tobias Hagemann, M.Sc., Frankfurt (Oder)

    | Durch die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7ff. AStG soll die Verlagerung von Einkünften in ausländische Zwischengesellschaften verhindert werden. Ziel ist die Herstellung einer dem Inlandsfall entsprechenden Besteuerung. Eine besondere Problematik entfaltet in diesem Zusammenhang die Gewerbesteuer. Anhand des jüngst vom FG Düsseldorf entschiedenen Sachverhalts sollen das Problem, die Lösung und denkbare Ansätze für die Gestaltungsberatung erörtert werden (FG Düsseldorf 28.11.13, 16 K 2513/12 G, EFG 14, 304). |

    1. Sachverhalt

    Eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH ist allein an einer Kapitalgesellschaft in Singapur beteiligt. Diese erzielt niedrigbesteuerte Einkünfte aus passiver Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG in Form von Zinsen und Währungsdifferenzen. Dieser Betrag wurde erklärungsgemäß dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der GmbH zugerechnet. In der Gewerbesteuererklärung machte die GmbH diesen Betrag als Kürzung des positiven Teils des Gewerbeertrages, der auf Betriebsstätten im Ausland entfällt, nach § 9 Nr. 3 GewStG geltend. Dem folgte das FA nicht.

    2. Problem

    Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihrem Welteinkommen in Deutschland der Besteuerung. Eines der systemtragenden Prinzipien des Steuerrechts ist das Trennungsprinzip bei der Investition in Kapitalgesellschaften: Der Gewinn ist auf Ebene der Körperschaft steuerpflichtig und erst im Moment der Ausschüttung beim Gesellschafter zu versteuern. Somit lässt sich die Besteuerung auf Gesellschafterebene hinauszögern. Dieser Grundsatz wird durch die sog. Hinzurechnungsbesteuerung durchbrochen. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, werden in der Rechtsfolge die durch die ausländische Kapitalgesellschaft erzielten (und nach deutschem Steuerrecht ermittelten) Einkünfte unabhängig vom Zufluss beim Gesellschafter der vollen Besteuerung unterworfen.

       

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