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  • · Fachbeitrag · Gesellschafterfremdfinanzierung

    Keine Gewinnminderungen aus Darlehensbeziehungen zur ausländischen Enkelgesellschaft

    von StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss, Berlin

    | Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft sind nicht abzugsfähig, so die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG. Für Garantieübernahmen und Ausfälle von Darlehensforderungen bzw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit einer britischen Enkelgesellschaft stehen, gilt dies bei einer Beteiligung von mehr als 25 %, es sei denn, bei Forderungsausfällen gelingt ein Drittvergleich. Die Korrektur nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG wird nicht durch eine in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung eines anwendbaren DBA gesperrt (FG Münster, 17.8.16, 10 K 2301/13 K, EFG 16, 1810). |

    Sachverhalt

    Eine inländische GmbH (M-GmbH) hat über eine deutsche, zu 100 % gehaltene Tochterkapitalgesellschaft (A-GmbH) im Jahr 2007 die britische C-Ltd. gegründet. Die C-Ltd. übernahm im Wege eines Asset Deals mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.08 von der britischen E-Ltd. das operative Geschäft. Zu diesem Zweck gab die M-GmbH als Konzernmutter Garantieversprechen, u. a. für den Mietzins auf das von der E-Ltd. nur gemietete Grundvermögen, ab. Auch für Verpflichtungen der C-Ltd. gegenüber der F-Ltd., der Konzernmutter der E-Ltd., verpflichtete sich die M-GmbH einzustehen. Dazu gehörte u. a. ein Darlehen (Darlehen 1 in der Abbildung unten), das die F-Ltd. der Käuferin C-Ltd. gewährte.

     

    Ein weiterer Teil des Kaufpreises wurde durch ein Darlehen einer Bank (G-Bank) finanziert (Darlehen 2), das ebenfalls durch die M-GmbH abgesichert wurde. Zusätzlich gewährte die M-GmbH selbst der C-Ltd. aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Jahr 2008 weitere (Gesellschafter-)Darlehen (zusammengefasst als Darlehen 3). Für diese wurden keine Sicherheiten verlangt und ein Zinssatz von 9,5 % vereinbart.

          

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