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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerliche Freibeträge

    Benachteiligung eines im Drittlandsgebiet ansässigen Erben

    | Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist (FG Düsseldorf 27.11.13, 4 K 689/12 Erb, s. auch Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 16.12.13). |

     

    Ein Ehepaar mit Schweizer Staatsangehöriger hatte ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau verstarb im Jahr 2009. Sie wurde von dem Ehemann allein beerbt. Die Ehefrau war Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Banken in Deutschland und in der Schweiz. Das FA berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer einen Freibetrag von 2.000 EUR, der für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist. Für unbeschränkt steuerpflichtige überlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 EUR.

     

    Das FG Düsseldorf legte dem EuGH in Luxemburg die Frage vor, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Ehemanns im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Diese Frage hat der EuGH verneint (EuGH 17.10.13, C-181/12). Aufgrund dieser Entscheidung hat jetzt das FG Düsseldorf der Klage des Ehemanns stattgegeben.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42466678

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