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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Mehrfacher Erwerb ist nur bei Inlandsvorerwerb nach § 27 ErbStG begünstigt

    von VRiFG a. D. RA/StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Die Entlastung bei der Erbschaftsteuer nach § 27 ErbStG im Falle des Mehrfacherwerbs desselben Vermögens ist nicht sehr groß. Es trifft den Erben aber besonders, wenn das Finanzamt aus scheinbar formalen Gründen die Anwendung der Vorschrift ablehnt. In der EuGH-Entscheidung vom 30.6.16 (C-123/15, Rs. Fellen gegen Finanzamt Fulda) ging es um die Frage, ob die Vorschrift in ihrer jetzigen Ausgestaltung unionskonform ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Sohn beerbt seine im Inland lebende Mutter. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus ihrem Anteil am Nachlass ihrer im Jahr 2004 in Österreich verstorbenen Tochter, wo auch die Mutter bis zum Tod ihrer Tochter gewohnt hatte. Da der Nachlass der Tochter in Österreich erst nach dem Tod der Mutter verteilt wurde, wurden die für diesen Nachlass anfallenden Steuern vom Sohn entrichtet. In seiner Erbschaftsteuererklärung machte er zum einen die von ihm in Österreich gezahlte Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend und beantragte zum anderen nach § 27 ErbStG eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer. Das Finanzamt Fulda zog in seinem Bescheid die in Österreich entrichtete Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit von der Steuerbemessungsgrundlage ab, lehnte aber die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Hessen 3.7.13, 1 K 608/10, EFG 13, 2035). Der daraufhin angerufene BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob es mit Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV vereinbar sei, dass die Ermäßigung nach § 27 ErbStG nur gewährt werde, wenn der Vorerwerb der Besteuerung nach dem deutschen ErbStG unterlegen habe (BFH 20.1.15, II R 37/13, BStBl II 15, 497).

     

    Anmerkungen

    In der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass grenzüberschreitende Erbschaften in den Regelungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV fallen. Daher hat sich der EuGH primär der Frage zugewandt, ob § 27 ErbStG eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen würde. Dies wurde von ihm bejaht, da die Anwendung der Vorschrift vom Ort der Belegenheit der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände beim Vorerwerb von Todes wegen und vom Wohnsitz des Erblassers oder des Erben bei diesem Vorerwerb abhängig gemacht wird. Allerdings sei festzuhalten, dass hier keine klassische Doppelbesteuerung von Teilen desselben Nachlasses durch zwei verschiedene Mitgliedstaaten vorliegt. Hier fällt lediglich die steuerliche Behandlung eines Nachlasses durch nur einen Mitgliedstaat unterschiedlich aus, je nachdem, ob dieser Nachlass Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat bei einem Vorerwerb von Todes wegen besteuert wurde, oder nicht.

     

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