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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Britische „Deed of Variation“ führt zu zweifacher Steuerpflicht in Deutschland

    von RA FAStR Dr. Marc Jülicher, Düsseldorf

    Das FG Münster hat in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung eine nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses zu beurteilen gehabt. Diese nach britischem Recht zulässige „Deed of Variation“ stellt eine freigiebige Zuwendung durch den Erben dar. Auch eine Anrechnung der britischen Nachlasssteuer auf die deutsche Schenkungsteuer wurde ausgeschlossen (FG Münster 12.4.18, 3 K 2050/16 Erb, EFG 18, 1751).

     

    Sachverhalt

    Die Großmutter war Britin mit Wohnsitz in Spanien. Der Enkel der Erblasserin ist der Sohn des Alleinerben. Er lebt in Deutschland, wohl anders als sein verzichtender Vater (Sachverhalt dazu ohne Angabe), der Sohn der Erblasserin. Im britischen Nachlasssteuerrecht ist es zulässig, alternativ neben der in Großbritannien auch bekannten Ausschlagung (Disclaimer) der Erbschaft, eine Deed of Variation zu verfassen, d. h. eine Änderung des Erblasserwillens nach dem Tod des Erblassers. Durch eine vom Testament oder einer gesetzlichen Erbfolge abweichende, schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses innerhalb von 2 Jahren kann die Nachlassbesteuerung nach dem Ergebnis dieser Vereinbarung erreicht werden. Notwendig ist eine Berufung auf 142 IHTA (Inheritance Tax Act = Erbschaftsteuergesetz). Das inländische FA vertrat die Auffassung, dass der Enkel eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe, und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Enkel ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern nur das Vermögen der Erblasserin.

     

    Das FG Münster folgte dieser Beurteilung für das deutsche ErbStG nicht, sondern nahm ausschließlich eine Schenkungsteuerpflicht des durch die Deed of Variation begünstigten Enderwerbers (Enkel) an. Eine Anrechnung der britischen Nachlasssteuer auf die Steuer des Enderwerbers wurde unter Berufung auf die Systemverschiedenheit gegenüber der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG ebenfalls verneint.

      

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