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  • · Fachbeitrag · Einkünftekorrektur

    Sperrung innerstaatlicher Korrekturnormen durch Art. 9 OECD-MA

    von M.Sc. Tobias Hagemann und M.Sc. Christian Kahlenberg, beide Frankfurt (Oder)

    Konzerninterne Geschäftsbeziehungen werden gleichsam auch als Steuerplanungsinstrument genutzt. Um dem hieraus erwachsenen Gewinnverlagerungspotenzial entgegenzuwirken, behelfen sich gerade Hochsteuerländer spezieller Vorschriften zur Einkünftekorrektur. Auch im Abkommensrecht wird mit Art. 9 OECD-MA diese Möglichkeit eröffnet. Die Vorschrift bildet indessen selbst keine eigenständige Rechtsgrundlage. Vielmehr bedarf es autonomer innerstaatlicher Korrekturvorschriften, die in Deutschland insbesondere in § 1 AStG abgebildet sind (vgl. auch für einen Überblick PIStB 15, 46 ff.). Der BFH hat nun klargestellt, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegenüber der Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG eine Sperrwirkung entfalten kann (BFH 17.12.14, I R 23/13, DStR 15, 466).

     

    Sachverhalt

    Eine in Deutschland ansässige GmbH war in den Streitjahren 2004 bis 2007 mittelbar über die ebenfalls in Deutschland ansässige und organschaftlich angebundene I-GmbH mehrheitlich an der H-Inc. mit Sitz in den USA beteiligt. Die H-Inc. wurde zunächst mit Eigenkapital ausgestattet, erhielt aber zudem ein Bankdarlehen, für welches die Gesellschafter bürgten und für welches die GmbH später einstand. In den Streitjahren gewährte die I-GmbH der H Inc. mehrere unbesicherte Darlehen mit einer vereinbarten Verzinsung von 5 % p.a. Die Darlehen wurden noch im Jahr der Vergabe jeweils vollständig einzelwertberichtigt. Das Finanzamt rechnete die daraus resultierende Einkünfteminderung aber außerbilanziell dem Einkommen der I-GmbH hinzu und berief sich dafür auf § 1 Abs. 1 AStG. Auch das FG erkannte die Teilwertabschreibungen unter Hinweis auf § 1 AStG nicht an (FG Berlin-Brandenburg 30.1.13, 12 K 12056/12, EFG 13, 1560).

     

    Anmerkungen

    Die Revision war begründet, weil die vom Finanzamt vorgenommene Einkünftekorrektur der Teilwertabschreibung auf die Darlehens- und Zinsforderungen nicht auf § 1 Abs. 1 AStG gestützt werden könne. Jedoch sei eine Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten, um aufzuklären, ob die Höhe des vereinbarten Zinssatzes angemessen war, und zusätzlich, ob die Darlehens- und Zinsforderungen überhaupt zu aktivieren und später abzuschreiben waren.

       

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