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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Wegzug ins EU-Ausland: Vermietungseinkünfte reichen für Differenzkindergeld nicht aus

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Lebt eine Familie mit ihrem Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat und werden dort niedrigere Familienleistungen als in Deutschland gezahlt, besteht kein Anspruch auf Differenzkindergeld, wenn sich ein deutscher Kindergeldanspruch ausschließlich daraus ergeben würde, dass der Antragsteller aufgrund von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird ( BFH 15.1.26, III R 7/23, EStB 26, 216).

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute lebten mit ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zunächst in Deutschland und bezogen für diese deutsches Kindergeld. Am 31.5.09 zog der Vater nach Ungarn. Am 1.9.20 folgte dann die Mutter aus der Wohnung in Berlin mit ihren Kindern nach Ungarn. Seitdem bestand kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute oder der Kinder mehr in Deutschland. Die Mutter erzielte von September 2020 bis einschließlich April 2021 in Deutschland ausschließlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragte sie, nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden.

     

    Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum September 2020 bis April 2021 auf. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte auch die Klage vor dem FG keinen Erfolg: Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (10.2.22, 6 K 1428/21) bestand kein Anspruch auf Differenzkindergeld, weil die Mutter als Antragstellerin in Deutschland keiner Beschäftigung nachging, keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte und auch keine Rente bezog. Jetzt blieb auch die Revision vor dem BFH ohne Erfolg.