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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerpflicht von Austrittsleistungen einer schweizerischen Pensionskasse

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Eine von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach dem 31.12.04 ausgezahlte Austrittsleistung ist im Inland mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG zu besteuern. Mit Rücksicht auf den Charakter als außerordentliche Einkünfte kommt allerdings eine ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht (BFH 23.10.13, X R 33/10, DB 13, 2897).

     

    Sachverhalt

    Die im Inland zur Einkommensteuer veranlagte Frau A erhielt im Streitjahr 2005 eine Auszahlung aus einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse. Nach den Schweizer Rechtsvorschriften wurde die Austrittsleistung bar ausgezahlt, weil A ihre Beschäftigung aufgegeben hatte ohne ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen und sie die Schweiz endgültig verlassen hatte. Das FA besteuerte die Austrittsleistung mit einem Besteuerungsanteil von 50 % (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG mit der Begründung statt, dass es sich bei der Austrittsleistung zwar um eine steuerbare sonstige Einnahme handele, die allerdings nach § 3 Nr. 3 EStG a.F. steuerfrei bleibe (FG Baden-Württemberg 28.4.10, 3 K 1464/08, EFG 11, 1798). Auf die Revision des FA hat der BFH nunmehr festgestellt, dass die Kapitalzahlung „als andere Leistung“ mit dem Besteuerungsanteil der Besteuerung unterliegt, im Streitfall jedoch ermäßigt zu besteuern ist (§ 34 EStG).

     

    Anmerkungen

    Die Besteuerung von Altersbezügen hat sich durch das Alterseinkünftegesetz ab VZ 2005 grundlegend geändert (AltEinkG 5.7.04, BGBl I 04, 1427): Hiernach ist zwischen Einzahlungen bzw. Auszahlungen aus der Basisversorgung einerseits und aus anderen Vorsorgeeinrichtungen andererseits zu unterscheiden. Kernstück des AltEinkG ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Das Gesetz sieht in der Übergangszeit eine Staffelung der der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von 50 % (2005) bis zu 100 % (2040) reicht. Betroffen hiervon sind u.a. Leibrenten und „andere Leistungen“, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). Hierzu gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (BFH 14.7.10, X R 37/08). Auch die Pensionskasse des Basler Staatspersonals (PKBS) als Schweizer Pensionskasse gilt als eine gesetzliche Rentenversicherung in vorgenanntem Sinn (BFH 25.3.10, X B 142/09, DStRE 10, 598).

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