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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Quellensteuerabzug bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Journalisten

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Überlassen ausländische Journalisten oder Autoren einem deutschen Medienunternehmen ihre Werke zur umfassenden Nutzung, so ist ein Steuerabzug nach § 50a EStG vom Honorar vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein sog. Total Buy Out vorliegt, also sämtliche Rechte gegen eine Pauschalvergütung übertragen werden (FG Köln 25.8.16, 13 K 2205/13 und 28.9.16, 3 K 2206/13).

     

    Sachverhalt

    Im ersten Streitfall (13 K 2205/13) räumte eine in Großbritannien ansässige Ltd. einem deutschen Medienunternehmen das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Verfilmungsrecht - insbesondere zu Film-/Fernsehzwecken - zur weltweiten Verwertung und für sämtliche Nutzungen unwiderruflich ein. Auch im zweiten Fall (3 K 2206/13) übertrug ein im Ausland ansässiger Journalist und freier Produzent sämtliche Rechte im Sinne eines Total Buy Out für gelieferte Beiträge, Bild- und Tonmaterialien sowie Recherche- und Reporterleistungen an eine Produktionsgesellschaft in Deutschland.

     

    Sowohl das deutsche Medienunternehmen als auch die deutsche Produktionsgesellschaft wandten sich gegen den Steuerabzug nach § 50a EStG des Finanzamtes. Sie machten geltend, dass die umfassende Rechteüberlassung steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk darstelle. Die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwerfe jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten (insbesondere Urheberrechten), nicht hingegen deren Verkauf dem Steuerabzug. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG Köln jetzt in den beiden Parallelverfahren festgestellt, dass Mediengesellschaften als Vergütungsschuldner nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 3 EStG, § 73e S. 2 EStDV verpflichtet waren, den Steuerabzug für Rechnung der ausländischen Journalisten (Vergütungsgläubiger) vorzunehmen und beim Finanzamt anzumelden. Gegen beide Urteile ist jedoch inzwischen Revision eingelegt worden (BFH unter I R 83/16 und I R 69/16).

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