· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kindergeld für im außereuropäischen Ausland studierendes Kind
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Der BFH hat entschieden, dass bei Kindern, die vor Beginn eines mehrjährigen Studiums im Ausland bereits eine andere Ausbildung oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) im Ausland absolviert haben, der inländische Wohnsitz in der elterlichen Wohnung erhalten bleiben kann. Voraussetzung ist u. a., dass die Übergangszeit zwischen den Auslandsaufenthalten höchstens vier Monate beträgt. Diese Übergangszeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten im Ausland zählen wie Ferien (ausbildungsfreie Zeit), sie werden dem folgenden Studienjahr zugerechnet und stärken den Inlandswohnsitz ( BFH 20.2.25, III R 32/23, DStRE 25, 1025). |
Sachverhalt
Die 1999 geborene Tochter absolvierte von September 2018 bis Juni 2019 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) in einem Drittstaat. Anschließend hielt sie sich vom 6.7. bis 21.8.19 im elterlichen Haushalt in Deutschland auf. Am 21.8.19 reiste sie wieder ins Ausland, um dort ab Ende Oktober 2019 ein Studium aufzunehmen. Für diese Übergangszeit zog sie mit ihrem Freund in eine von ihm angemietete Wohnung. Der Vater erhielt zunächst weiterhin Kindergeld für seine Tochter.
Mit Bescheid vom 12.7.22 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Der Vater reichte daraufhin eine Erklärung zu den Verhältnissen seiner volljährigen Tochter ein und beantragte erneut Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Begründung: Die Tochter habe weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wies auch das FG Hessen (19.12.22, 8 K 1775/19) die Klage des Vaters zurück. Im Revisionsverfahren entschied der BFH jedoch anders: Er sprach Kindergeld für den Monat August 2019 zu und verwies den Streit über die Monate September bis November 2019 zur anderweitigen Verhandlung an das FG Hessen zurück.
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