· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers auf Lohnsteuer nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F.
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Ein Arbeitnehmer kann zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer künftig nicht mehr in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. vom Finanzamt zurückfordern. Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung (z. B. BFH 21.10.09, I R 70/08, BStBl II 12, 493) auf. Stattdessen muss der Arbeitnehmer gegen die zugrunde liegende Lohnsteuer-Anmeldung vorgehen ( BFH 9.4.26, VI R 12/24, BB 26, 1621).
Sachverhalt
Der seit 2016 in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer war bei einer deutschen Gesellschaft nichtselbstständig beschäftigt. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags wurde er für die zweite Hälfte des Jahres 2018 unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Zuvor hatte er an 47 Arbeitstagen am inländischen Firmensitz gearbeitet, davon an 35 Tagen ohne Rückkehr in die Schweiz. Zudem war er im Januar und Februar 2018 unbezahlt in Elternzeit, hatte zehn Tage Urlaub und arbeitete nach eigenen Angaben an 16 Tagen im Homeoffice in der Schweiz. An vier weiteren Tagen hielt er sich dort ohne nähere Angabe auf.
Der Arbeitgeber behielt auf die gesamte Vergütung Lohnsteuer ein, obwohl Deutschland nur für einen Teil des Arbeitslohns ein Besteuerungsrecht hatte. Der Arbeitnehmer beantragte nach § 37 AO unter Verweis auf § 15 S. 4 KonsVerChEV (20.12.10, BStBl I 11, 146) die Erstattung, da er sich als Grenzgänger nach dem DBA Schweiz sah. Das FA lehnte den Antrag ab; auch die Klage blieb zunächst erfolglos (FG München 15.3.24, 8 K 883/23, PIStB 24, 271). Der BFH gab der Klage teilweise statt und sprach dem Arbeitnehmer eine Erstattung für den Teil des Arbeitslohns zu, der nicht auf die 47 in Deutschland geleisteten Arbeitstage entfiel (BFH 9.4.26, VI R 12/24).
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