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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

    | Das FG Münster hat entschieden, dass ein Besteuerungsrecht für so genannte Drittstaateneinkünfte nur mit Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden kann. Sofern der Bundesrepublik Deutschland danach kein Besteuerungsrecht für die betroffenen Einkünfte zusteht und der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an einen anderen Staat weiterreicht, findet zudem die innerstaatliche Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, wenn die Einkünfte in dem Quellenstaat jedenfalls an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (FG Münster 1.7.18, 1 K 42/18 E; s. auch Pressemitteilung vom 3.9.18; die Revision zum BFH wurde zugelassen). |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann wohnte zusammen mit seiner Ehefrau hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwohnung, von der aus er arbeitstäglich seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchte. Zwischen allen drei Staaten (Deutschland-Schweiz, Deutschland-Frankreich und Schweiz-Frankreich) bestehen DBA. Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz besteuerte den Arbeitslohn aufgrund der Grenzgänger-Regelung des DBA Schweiz-Frankreich nicht. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre behandelten die Eheleute den Arbeitslohn als in Deutschland steuerfrei. Das FA folgte dem nicht, sondern bezog den Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerfestsetzungen mit ein.

     

    Anmerkungen

    Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt. Das FG hat zunächst die Anwendung der innerstaatlichen Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG verneint und dies damit begründet, dass Einkünfte, die aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit resultieren, in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig sind. Der Umstand, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte aufgrund des mit Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens an Frankreich „weitergeleitet“ habe, erfülle nicht die Voraussetzungen der Rückfallklausel. Auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift kam es im Streitfall daher nicht an.

     

    Im Hinblick darauf, dass der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Frankreich ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zustehe, führt das FG aus, dass Deutschland dieses Besteuerungsrecht nicht ohne Rücksicht auf das mit der Schweiz abgeschlossene DBA ausüben könne. Da Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen habe, könne sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht darauf berufen, dass ihm ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte zustehe.

     

    Beachten Sie | Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Quelle: ID 45485033

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