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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Besteuerung eines „Spin-off“ einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft beim inländischen Anteilseigner

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | In mehreren aktuellen Entscheidungen hat der BFH zu den ertragsteuerlichen Folgen für den inländischen Privatanleger bei Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen „Spin-off“ einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft entschieden. Die Zuwendung von Aktien im Wege eines solchen „Spin-off“ kann grundsätzlich zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG führen, wenn keine Abspaltung i. S. d. § 20 Abs. 4a S. 7 EStG vorliegt (BFH 1.7.21, VIII R 15/20, BB 21, 2454; VIII R 9/19, DStR 21, 2392). Ferner hat der BFH auch bei einem Umwandlungsvorgang mit Bezug zu einem Drittstaat Möglichkeiten gesehen, diesen einer Abspaltung nach dem UmwG gleichzusetzen (BFH 19.10.21, VIII R 7/20, DStR 21, 2962). |

     

    Sachverhalte

    Die Urteile betreffen die einkommensteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien durch einen „Spin-off“nach US-amerikanischem Recht.

     

    • BFH VIII R 15/20: Im ersten Fall hielt der inländische Privatanleger im Jahr 2015 Ebay-Aktien. Durch die Ausgliederung (Spin-off) des Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede Ebay-Aktie eine PayPal-Aktie. Diese wurden dem Depot des Privatanlegers im Streitjahr zu einem Kurs von 36 EUR je Aktie gutgeschrieben. Das FA behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuer. Mit der Klage machte der Anleger geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe: Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien verteilt. Die Klage hatte vor dem FG Köln (11.03.20, VIII K 596/18) Erfolg; der BFH hat jetzt die Vorinstanz bestätigt.

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