· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Beiträge eines Grenzgängers zur Schweizer Altersvorsorge als Sonderausgaben
von StB Dipl.-Fw. (FH) Florian Zepf, FB IStR, Zürich
| Die in der Schweiz geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nach Auffassung des FG Baden-Württemberg als Beiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG zu berücksichtigen ‒ unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie im Einzelfall rentenbildend sind. Für den Sonderausgabenabzug unterliegen sie denselben Höchstbetragsberechnungen wie die zur inländischen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Diese Auffassung ist nicht zwingend (FG Baden-Württemberg 13.3.25, 3 K 1127/22, EFG 25, 1527, Rev. BFH X R 10/25). |
Sachverhalt
Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland war in den Streitjahren 2016 bis 2018 als Grenzgänger in der Schweiz berufstätig und demgemäß nach Koordinationsrecht den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt, darunter auch der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung (AHV/IV). Das FA berücksichtigte die zur AHV/IV geleisteten Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbetragsberechnungen. Die Eheleute wollten jedoch eine differenzierte Behandlung erreichen: Sie beantragten, die Beiträge in „effektiv rentenbildende“ und „nicht rentenbildende“ Anteile zu splitten. Letztere ‒ geleistet über ein bestimmtes Einkommen hinaus ‒ hätten die Höhe der zukünftigen AHV-Rente nicht beeinflusst und entsprächen eher einer Solidarabgabe bzw. einer Steuer in der Schweiz. Diese Beiträge sollten daher bei der Höchstbetragsberechnung nicht berücksichtigt werden. Wie schon das FA den Einspruch wies auch das FG die Klage zurück. Die Revision wurde gleichwohl zugelassen (BFH X R 10/25).
Entscheidungsgründe
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob die Beiträge zur Rentenversicherung in der Schweiz (AHV/IV) steuerlich anders zu behandeln sind als jene, die zur inländischen Rentenversicherung geleistet werden. Das FG lehnt dies mit folgender Begründung ab:
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