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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Absolvierung eines Auslandssemesters kann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Ein an einer deutschen Hochschule eingeschriebener Student kann für ein Auslandsstudiensemester die im Ausland entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung als Werbungskosten geltend machen, wenn er im Inland einen eigenen Hausstand unterhält. Das hat der BFH jetzt klargestellt (BFH 14.5.20, VI R 3/18, DStR 20, 2720 ). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall absolvierte eine Studentin nach einer vorangegangenen abgeschlossenen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern in Deutschland. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage der Studentin ab (FG Münster 24.1.18, 7 K 1007/17 E, EFG 18, 549): Ohne eigenen inländischen Hausstand komme ein Werbungskostenabzug bei einem Auslandsstudium nicht in Betracht. Jetzt hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Werbungskostenabzug zugelassen.

     

    Anmerkungen

    Nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ‒ BeitrRLUmsG ‒ (20.2.13, BGBl I, 285) gilt ab VZ 2014 als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das FG Münster war noch der Ansicht, dass eine Universität nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen ist. Bei dieser Annahme befindet sich die erste Tätigkeitsstätte demnach während dieser Aufenthalte gemäß § 9 Abs. 4 S. 8 EStG in der ausländischen Bildungseinrichtung und nicht mehr an der inländischen Fachhochschule. Das FG widersprach damit der anderen Ansicht, nach der eine Universität nur im Fall eines Auslandsstudiums, nicht aber im Fall eines Auslandssemesters zu einer ersten Tätigkeitsstätte führt, und begründet seine Auffassung damit, dass auch Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 4 S. 3 EStG bei einem vorübergehenden Einsatz erst nach 48 Monaten von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist.

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