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  • · Fachbeitrag · Dreieckssachverhalte

    Zum Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Arbeitslohn

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Frankfurt (Oder)

    | In Zeiten zunehmender Internationalisierung der Arbeitswelt mehren sich auch die steuerlichen Fragen, die sog. Dreieckssachverhalte betreffen. Der BFH hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem das Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Arbeitslohn eines doppelt ansässigen Arbeitnehmers infrage stand (BFH 16.1.19, I R 66/17). Die Lösung des BFH ist im Ergebnis überzeugend. Allerdings wurde das Urteil zum einen etwas unglücklich aufgebaut und zum anderen hat es die DBA, die mit den Tätigkeitsstaaten bestehen, nicht berücksichtigt. Daher soll im Folgenden eine steuerliche Würdigung über das BFH-Urteil hinaus erfolgen. |

    1. Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige lebte mit seiner Familie in Frankreich und arbeitete dort für einen französischen Konzern. Dann wurde er zu einer deutschen Konzerntochter entsandt, für die er vier Jahre von Dezember 2009 bis Dezember 2013 arbeitete. In Deutschland mietete er daher eine Wohnung, die er unter der Woche nutzte. An den Wochenenden kehrte er aber ausnahmslos zu seiner Familie nach Frankreich zurück. Streitbefangen waren die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011. Im Jahr 2010 arbeitete der Steuerpflichtige an insgesamt 229,5 Tagen, davon 50 Tage in Frankreich, Finnland, Schweden und Italien sowie den Rest in Deutschland. Im Jahr 2011 betrafen die Dienstreisen 30,5 Tage von insgesamt 206 Arbeitstagen. Die Dienstreisen tätigte der Arbeitnehmer auf Veranlassung seines deutschen Arbeitgebers. Von ihm erhielt er auch die Vergütung.

     

    Ohne dass der BFH in seinem Urteil explizit darauf einging, kann unterstellt werden, dass der Steuerpflichtige in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig war: In Deutschland hatte er eine Wohnung inne, die ihm einen Wohnsitz vermittelte, und war damit unbeschränkt steuerpflichtig mit seinem Welteinkommen nach § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG. In Frankreich befanden sich aber weiterhin sein (Haupt-)Wohnsitz und sein Lebensmittelpunkt. Damit war er auch dort unbeschränkt steuerpflichtig und ansässig. Abkommensrechtlich war er folglich in beiden Vertragsstaaten ansässig (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) DBA Deutschland-Frankreich).

       

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