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  • · Fachbeitrag · Doppelstöckige PersG im Grenzüberschreitenden Fall

    Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II eines mittelbaren Gesellschafters

    von StB Dr. Christian Kahlenberg, M.Sc., Frankfurt (Oder)

    | Die Beratung doppelstöckiger Personengesellschaften gehört in der Regel zu den anspruchsvollsten Aufgaben, da vielerlei Fragestellungen derzeit noch vollkommen ungelöst oder umstritten sind. Sofern eine mehrstufige Personengesellschaftsstruktur grenzüberschreitend zum Einsatz kommt, potenziert sich die Komplexität der steuerlichen Betreuung zwangsläufig. Von daher ist es erfreulich, dass der BFH in einer jüngeren Entscheidung zumindest einige Teilaspekte klären konnte, die doppelstöckigen Personengesellschaften immanent sind (BFH 22.9.16, I R 92/12, DStR 17, 589). |

    1. Sachverhalt

    An der inländischen GmbH & Co. KG. war als alleinige Kommanditistin die niederländische A-BV (Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts) beteiligt. Die A-BV erhielt ein Darlehen von ihrer niederländischen Muttergesellschaft (C-BV) und reichte es an die GmbH & Co. KG weiter, damit diese Anteile an ihren beiden inländischen Organgesellschaften (A-GmbH und AD-GmbH) erwerben konnte. Mithin bestand ein Finanzierungszusammenhang zwischen dem Darlehen der C-BV an die A-BV und dem Mitunternehmeranteil der A-BV an der inländischen GmbH & Co. KG. Das Darlehen war unstreitig als notwendiges passives Sonderbetriebsvermögen (SBV) II anzusehen. Anschließend brachte die A-BV ihren Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die AE-CV ein, sodass sie nur noch mittelbar an der GmbH & Co. KG beteiligt war

     

    Beachten Sie | Die niederländische Commanditaire Vennootschap (kurz: CV) entspricht nach maßgebenden Rechtstypenvergleich (dazu Kahlenberg, PIStB 13, 310 ff.) einer deutschen KG. In den Niederlanden wird sie hingegen als juristische Person behandelt (Mick/Galavazi in: Wassermeyer, DBA-Niederlande, vor Art. 1 Rz. 18).

           

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