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  • · Fachbeitrag · DBA Schweiz

    Unzumutbarkeit der Rückkehr an Wohnsitz aus beruflichen Gründen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die arbeitsbezogenen Besonderheiten. Die Beurteilung kann daher nicht allein anhand pauschaler Kriterien wie der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort erfolgen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 9.4.26 (VI R 31/24, DStRE 26, 952 ) entschieden.

     

    Sachverhalt

    Der in Deutschland lebende und bei einer schweizerischen Firma angestellte Arbeitnehmer (AN) hatte für seine berufliche Tätigkeit eine Wohnung in der Schweiz angemietet, in der er gelegentlich übernachtete. Er war dort mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % nichtselbstständig tätig und arbeitete jeden zweiten Freitag nicht. Die kürzeste Wegstrecke mit dem Kfz zwischen seinem inländischen Wohnort und dem Schweizer Tätigkeitsort betrug 90 bis 97 km, die Fahrzeit 1 Stunde 15 Minuten bis 2 Stunden. An seinen Übernachtungstagen in der Schweiz arbeitete der AN jeweils länger als zehn Stunden und auch am Folgetag. Vom Bruttolohn wurde im Streitjahr 2019 Schweizer Quellensteuer einbehalten. In seiner Einkommensteuererklärung gab der AN an, an zwölf Arbeitstagen von seinem Heimarbeitsplatz in Deutschland aus gearbeitet zu haben. Den entsprechenden Arbeitslohn behandelte er als im Inland steuerpflichtig, den verbleibenden Anteil (Tätigkeit in der Schweiz) als steuerfrei und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegend. Dabei gab er 62 berufsbedingte Nichtrückkehrtage in der Schweiz an.

     

    Das FA folgte dem nicht. Nach der ab VZ 2019 geltenden Verständigungsvereinbarung zum DBA-Schweiz sei die arbeitstägliche Rückkehr an den inländischen Wohnort zumutbar, wenn die kürzeste Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort nicht mehr als 100 km betrage. Da diese Voraussetzung erfüllt sei, unterwarf das FA den Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid 2019 in voller Höhe der inländischen Besteuerung. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Baden-Württemberg 12.6.24, 2 K 2189/21, s. auch Jahn, PIStB 25, 122). Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des FA zurück.