· Fachbeitrag · DBA Schweiz
Progressionsvorbehalt bei steuerfreier Leistung der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) i. V. m. § 3 Nr. 1 Buchst. a) EStG steuerfrei. Es ist mit dem Krankengeld nach dem SGB V vergleichbar und unterliegt deshalb dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. k) EStG). Entscheidend ist allein, ob die ausländische steuerfreie Leistung mit Leistungen vergleichbar ist, die inländische öffentliche Kassen erbringen ( BFH 24.6.26, VI R 26/24, BB 26, 1942).
Sachverhalt
Die Eheleute wohnen in Deutschland und wurden im Streitjahr 2018 mit ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammen veranlagt. Der Ehemann war als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA Schweiz (BStBl I 72, 519 i. d. F. des Änderungsprotokolls v. 27.10.10, BStBl I 12, 513) bei einem Schweizer Unternehmen beschäftigt. Seinen Wohnsitz hatte er in Deutschland. Aufgrund seiner Beschäftigung war der Ehemann nach Art. 1a Schweizer Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Sozialversicherung, die Schutz bei Unfällen und Berufskrankheiten bietet. Wird ein Versicherter durch einen privaten Unfall arbeitsunfähig, hat er u. a. Anspruch auf Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes.
Im Jahr 2018 erlitt der Ehemann einen Unfall und erhielt anschließend Unfalltaggeld als Bestandteil seines Gehalts. Das FA kürzte den Bruttolohn antragsgemäß um die steuerfreien Taggelder. Bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigte es diese jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG. Die von den Eheleuten hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos (FG Baden-Württemberg 25.9.24, 14 K 382/21). Das FG war der Ansicht, das Taggeld der Schweizer gesetzlichen Unfallversicherung unterliege dem Progressionsvorbehalt, weil es sich um eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) i. V. m. § 3 Nr. 1 Buchst. a) EStG steuerfreie Leistung handele, die mit dem Krankengeld einer inländischen öffentlichen Kasse vergleichbar sei. Die Revision der Kläger blieb jetzt vor dem BFH ebenfalls ohne Erfolg.
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