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  • · Fachbeitrag · DBA-Schweiz

    Ist die „überdachende Besteuerung8“ nach Wegzug in die Schweiz europarechtswidrig?

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das FG Baden-Württemberg ist der Überzeugung, dass die sog. „überdachende Besteuerung“ von Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in die Schweiz ziehen, gegen das zwischen der Schweiz und der EU bzw. deren Mitgliedsstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstößt. Das FG hat deshalb das Klageverfahren ausgesetzt und die Sache zur Klärung der Europarechtswidrigkeit dem EuGH vorgelegt. Dort ist das Verfahren inzwischen unter dem Aktenzeichen C-241/14 anhängig (FG Baden-Württemberg 19.12.13, 3 K 2654/11, BB 14, 2078).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seinen deutschen Wohnsitz Ende Juli 2008 aufgegeben und war in die Schweiz weggezogen. Anschließend war er weiterhin als Geschäftsführer für eine in Deutschland ansässige GmbH tätig, eine Tochtergesellschaft eines schweizerischen Konzerns. Für den Arbeitslohn des Geschäftsführers führte die GmbH lediglich eine Quellensteuer von 4,5 % an den deutschen Fiskus ab, im Übrigen versteuerte der Geschäftsführer den Arbeitslohn an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Zum FG gelangte der Streitfall, weil das deutsche FA den Geschäftsführer - unter Anrechnung der schweizerischen Steuer - zur deutlich höheren deutschen Einkommensteuer heranzog, wogegen sich dieser wehrt. Das FG Baden-Württemberg hat die Streitsache jetzt im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorgelegt, weil es die überdachende Besteuerung nach Wegzug für europarechtswidrig hält.

     

    Anmerkungen

    Nach dem DBA mit der Schweiz (BStBl I 72, 519; 93, 928) können zwar Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbstständiger Arbeit erzielt, im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Allerdings wird im Rahmen der Grenzgängerregelung der sogenannten „überdachenden Besteuerung“ Vorrang eingeräumt (Art. 4 Abs. 4 und Art. 15a Abs. 1 S. 4 DBA-Schweiz). Nach dieser Regelung kann Deutschland bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und die in Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in dem Jahr, in welchem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte und die in Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens, besteuern. Sinn der Regelung ist, einer „Steuerflucht“ entgegenzuwirken, indem eine Verzögerung der Abkommensvorteile für das wegziehende Steuersubjekt geregelt ist.

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