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  • · Fachbeitrag · DBA-Schweiz

    Bei der Einkunftsbesteuerung eines Piloten gilt das Territorialitätsprinzip

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die Einkünfte eines im Inland ansässigen Piloten, der für ein Unternehmen in der Schweiz im internationalen Luftverkehr arbeitet, sind nicht vollständig in Deutschland steuerfrei. Der BFH hat entschieden, dass die Steuerfreistellung in Deutschland nur insoweit gilt, als der Pilot seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausübt ( BFH 24.10.24, VI R 28/22, BB 25, 405). |

     

    Sachverhalt

    Der Pilot war in den Jahren 2013 und 2014 bei einer AG mit Geschäftssitz in der Schweiz angestellt und sowohl im nationalen Flugverkehr der Schweiz als auch im internationalen Flugverkehr tätig. Er hatte bereits im Jahr 2011 einen Wohnsitz in der Schweiz begründet. Sein Lebensmittelpunkt befand sich in den Streitjahren jedoch bei seiner Familie in Deutschland. Vom Arbeitslohn behielt der Schweizer Arbeitgeber schweizerische Quellensteuern ein. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Pilot steuerfreien Arbeitslohn nach dem DBA-Schweiz.

     

    Das FA veranlagte die Steuer zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO. Bei einer späteren Überprüfung stellte das FA anhand der Flugpläne fest, dass der Pilot im Jahr 2013 überwiegend für innereuropäische Flüge aus der Schweiz sowie in die Schweiz eingesetzt war. Im Jahr 2014 flog er überwiegend Langstreckenflüge mit Start und Ziel in der Schweiz. Daraufhin unterwarf das FA bei der Steuerfestsetzung 2013 den Arbeitslohn des Piloten zu 57,53 % der deutschen Besteuerung. 42,47 % des Arbeitslohns wurden als steuerfrei behandelt, unterlagen aber dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Eine vergleichbare Korrektur erfolgte für den VZ 2014. Zudem berücksichtigte das FA in beiden Jahren den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.