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  • · Fachbeitrag · DBA-Luxemburg

    Aufteilung des Arbeitslohns bei grenzüberschreitend tätigen Busfahrern

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Übt ein Berufskraftfahrer seine Tätigkeit sowohl im Wohnsitzstaat seines Arbeitgebers also auch in seinem Ansässigkeitsstaat aus, wird nach Nr. 4 Buchst. a) Konsultationsvereinbarung (KonsVer) zwischen Luxemburg und Deutschland vom 7.9.11 (BStBl I 11, 849) sein Arbeitslohn, der auf diese Arbeitstage entfällt, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer zu gleichen Teilen auf beide Staaten aufgeteilt. Diese Regelung verstößt allerdings gegen den Wortlaut des Art. 14. DBA-LUX 2012 und ist daher nicht maßgeblich. Die Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV) vom 9.7.12 (BGBl I 12, 1484) gilt nur für das DBA-LUX 1958/2009, nicht aber für das DBA-LUX 2012 (BFH 28.6.23, I R 43/20, DStR 23, 2394). |

     

    Sachverhalt

    Der im Inland wohnhafte Linienbusfahrer war bei einer luxemburgischen Firma tätig. In der Steuererklärung 2015 erklärte der Busfahrer sowohl einen steuerpflichtigen als auch einen steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg. Das FA nahm anhand der eingereichten Dienstpläne für das Jahr 2015 eine taggenaue Zuordnung der Tätigkeiten in Deutschland und Luxemburg vor. In der Steuererklärung 2016 ist der Steuerberater ebenfalls der taggenauen Zuordnung gefolgt. In einem Änderungsantrag hat der Busfahrer seinen steuerpflichtigen Anteil des Bruttoarbeitslohns für das Jahr 2016 unter Vorlage von monatlichen Arbeitsauflistungen mit ca. 30 % weniger angegeben. Das lehnte das FA ab. Die streitigen Arbeitstage, an denen der Busfahrer sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg tätig gewesen war (grenzüberschreitende Linienfahrten), hat das FG Rheinland Pfalz (7.10.20, 1 K 1272/18, EFG 21,88) im Schätzungswege hälftig geteilt. Im Revisionsverfahren hat der BFH jetzt das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitslohn für die Tage, an denen der Busfahrer teilweise in Deutschland und teilweise in Luxemburg gearbeitet hat, im Wege der Schätzung jeweils hälftig aufzuteilen sei.

     

    Anmerkungen

    Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes (§ 8 AO) war der Busfahrer mit sämtlichen Einkünften im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist für die Zuweisung der Besteuerungsrechte Art. 14 Abs. 1 DBA-LUX 2012 anwendbar (Tätigkeitsortprinzip).

     

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