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  • · Fachbeitrag · DBA-Frankreich

    Abfindungsbesteuerung bei Wegzug eines Grenzgängers

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die an einen Grenzgänger gezahlte Abfindung unterliegt mit dem Teil der inländischen Besteuerung, der auf die Zeit der zuvor bestandenen unbeschränkten Steuerpflicht entfällt. Das hat jetzt das FG Baden-Württemberg in einem rechtskräftigen Urteil entschieden (FG Baden-Württemberg, 16.1.18, 6 K 1405/15, BB 18, 1941).

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer unterhielt bis Ende November 2008 einen inländischen Wohnsitz und war unbeschränkt steuerpflichtig. Danach verzog er nach Frankreich, arbeitete allerdings weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Der laufende Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug, vielmehr versteuerte der Arbeitnehmer diesen als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30.9.14. Der Arbeitnehmer erhielt eine einmalige Abfindung.

     

    Das FA ging davon aus, dass der Arbeitnehmer an 330 Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei und hiervon 260 Monate ein Wohnsitz im Inland bestanden habe. Deshalb bescheinigte das FA, dass 260/330 der gezahlten Abfindung dem inländischen Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Arbeitnehmer war hingegen der Ansicht, dass die gezahlte Abfindung im Inland gänzlich steuerfrei sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG Baden-Württemberg festgestellt, dass die gezahlte Abfindung in Deutschland anteilig steuerpflichtig ist, nur für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich ein Besteuerungsrecht zu.

     

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