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  • · Fachbeitrag · Brexit

    Belegnachweis bei nicht bestätigten Ausfuhren

    von Dipl.-FinW. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Aus Sicht eines EU-Unternehmers werden Lieferungen nach Großbritannien, die vormals als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 6a UStG zu qualifizieren waren, zu Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 UStG. Anlässlich des Brexit sind zahlreiche Ausfuhren nach Großbritannien (ohne Nordirland) jedoch bisher unbestätigt geblieben. Ausfuhrverfahren können derzeit daher zoll- und umsatzsteuerrechtlich nicht abgeschlossen werden (s. FM Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 28.7.22, VI 358-S 7133-005). |

    1. Grundsatz: Elektronischer Nachrichtenaustausch

    Seit dem 1.7.09 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 326 UZK-IA). In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung (s. ausführlich Nieskoven, PIStB 10, 95). Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Abschn. 6.2 Abs. 1 UStAE). Dazu ist das elektronische Nachrichtenaustauschverfahren wie folgt aufgebaut:

     

     

    • 1. Der Unternehmer muss die Ware auf einem der dazu vorgesehenen elektronischen Verfahrenswege bei der (Binnen-)„Ausfuhrzollstelle“ (AfZSt) zur Ausfuhr anmelden.

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