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  • · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht

    Ausgabenabzug von Lizenzgebühren beim Steuerabzug nach § 50a EStG

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann beim Steuerabzug nach § 50a EStG Ausgaben bereits im Abzugsverfahren berücksichtigen, die unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland zusammenhängen und dem Vergütungsschuldner mitgeteilt worden sind. Der BFH entschied nun in einem aktuellen Urteil, dass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang hierbei auch zwischen der Verwertung eines Lizenzrechts im Inland und Ausgaben für (Unter)Lizenzgebühren bestehen kann (BFH 27.7.11, I R 32/10, DB 11, 2634, Abruf-Nr. 113882).

    Sachverhalt

    Eine inländische A-GmbH hatte Lizenzgebühren an eine niederländische Kapitalgesellschaft (D-B.V.) für das Recht gezahlt, für die Dauer von fünf Jahren in Gaststätten Automaten einer Gesellschaft im Inland aufstellen und betreiben zu dürfen. D-B.V. musste ihrerseits an eine britische Gesellschaft (C-Ltd.) dafür Lizenzgebühren entrichten. Das (seinerzeitige) Bundesamt für Finanzen lehnte es auf Basis des DBA-Niederlande ab, die D-B.V. vom Steuerabzug freizustellen. Das FA forderte deshalb die A-GmbH als Vergütungsschuldnerin auf, die Vergütungen in vierteljährlichen Voranmeldungen anzumelden und die Steuer abzuführen. Im Rahmen ihrer Voranmeldungen erklärte die A-GmbH Einnahmen i.S.d § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG 90/97 und berechnete den Steuerabzug mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Im Verfahren vor dem FG und dem BFH war u.a. streitig, ob die Lizenzgebühren der D-B.V. an die C-Ltd. beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt werden konnten.

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat für die gezahlten Lizenzgebühren der D-B.V. an die C-Ltd. einen unmittelbaren Zusammenhang mit den daraus erlangten Einnahmen angenommen, weil die Zahlung der Lizenzgebühren an die C-Ltd. notwendige Voraussetzung dafür war, dass die D-B.V. die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte überhaupt hat erzielen können.

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