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  • · Fachbeitrag · Außensteuergesetz

    Nutzung des „Firmenlogos=“ im Konzern ist keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung

    | Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem AStG. ( BFH 21.1.16, I R 22/14 ; s. auch Pressemitteilung des BFH Nr. 37/16 vom 18.5.16). |

     

    Der im Inland gewerblich tätige Kläger hatte ein graphisches Zeichen („Firmenlogo“) entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft unentgeltlich zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Das Finanzamt ging wegen „unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts“ einkommenserhöhend von einer Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. aus. Der stimmte dem nicht zu und gab dem Kläger Recht. Danach liegt keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung kommt es nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags.

     

    Beachten Sie | Anders ist es nach dem Urteil des BFH, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Ist dabei ein eigenständiger Wert festzustellen, kann für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber in dem vom BFH entschiedenen Streitfall.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 145 | ID 44032039

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