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  • · Fachbeitrag · Außensteuergesetz

    Keine Verzinsung der Wegzugsteuer

    | Wie das FG Düsseldorf aktuell entschieden hat, unterliegt die sog. Wegzugsteuer nicht der Vollverzinsung (FG Düsseldorf 27.9.13, 1 K 3233/11 AO, Revision zugelassen, s. auch Pressemitteilung vom 26.11.13). |

     

    Die Eheleute mit deutscher Staatsangehörigkeit unterhielten bis 2011 einen Wohnsitz in Deutschland. Der Ehemann war zu 25 % an einer inländischen GmbH beteiligt. Dabei handelte es sich auch um eine steuerlich relevante Beteiligung des Privatvermögens. Im Jahr 2006 begründeten die Eheleute 
einen weiteren Wohnsitz in Österreich und verlagerten ihren Lebensmittelpunkt dorthin. Auf Antrag der Eheleute unterwarf das FA den in den Anteilen entstandenen Vermögenszuwachs im Jahr 2011 der sog. Wegzugsteuer und stundete diese zinslos und ohne Sicherheitsleistung. Gegen die zugleich festgesetzten Zinsen wegen verspäteter Steuerfestsetzung, die das FA ebenfalls stundete, wendeten sich die Eheleute mit ihrer Klage.

     

    Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen des Zinstatbestands erfüllt, dieser werde jedoch durch die Regelung über die zinslose Stundung der Wegzugsteuer verdrängt. Denn der Gesetzgeber habe die Wegzugsteuer nach den Vorgaben des EuGH europarechtskonform ausgestalten wollen (vgl. EuGH 11.3.04, C-9/02, Lasteyrie du Saillant, IStR 04, 236). Die Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätet festgesetzte Steuer verletze ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Steuer die Niederlassungsfreiheit, da sie den in einen anderen EU-Staat verziehenden Steuerpflichtigen (ohne sachlichen Grund) benachteilige.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 317 | ID 42417514

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