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  • · Fachbeitrag · Alterssitz im Ausland

    Besteuerung deutscher Renten trotz RNH-Regime in Portugal

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einem aktuellen Fall hat sich der BFH mit der Besteuerung eines deutschen Rentners in Portugal befasst: Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, fallen unter die Auffangklausel des Art. 22 DBA-Portugal und sind insbesondere nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14 DBA-Portugal) anzusehen. Weil Portugal die Renten nicht besteuerte, trat die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 S. 2 DBA-Portugal in Kraft (BFH 3.9.25, X R 1/24, BB 25, 2709).

     

    Sachverhalt

    Ein einzeln veranlagter Rentner lebte seit Dezember 2018 in Portugal. Im Streitjahr 2019 bezog er u. a. Renten von einem deutschen berufsständischen Versorgungswerk und aus einer deutschen Lebensversicherung. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung und setzte Einkommensteuer fest. Im Einspruch legte der Rentner ein Zertifikat der portugiesischen Finanzbehörde vor, das seinen Status als Residente não habitual (RNH) bestätigte. Nach Art. 18 DBA-Portugal stehe das Besteuerungsrecht auf die Renteneinkünfte aus Deutschland ausschließlich Portugal zu, wo ausländische Renten effektiv mit 0 % versteuert werden. Sowohl das FG Rheinland-Pfalz (5.11.23, 1 K 2026/22) als auch jetzt der BFH wiesen die Klage bzw. Revision des Rentners aber zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH bejahte unter Hinweis auf die abkommensrechtliche Rückfallklausel das deutsche Besteuerungsrecht und begründete das wie folgt: