· Fachbeitrag · Abkommensrecht
Zur Besteuerung von Arbeitseinkünften auf hoher See ‒ Änderung der Verwaltungsauffassung
von Prof. Dr. Stephan Peters, Nordkirchen
| Das BMF hat mit Schreiben vom 15.4.25 klargestellt, dass Schiffe auf hoher See für Zwecke der Anwendung von DBA nicht mehr als Hoheitsgebiet des Flaggenstaats gelten (abweichend von BFH 5.10.77, I R 250/75, BStBl II 78, 50). Steuerlich gilt eine Tätigkeit an Bord auf hoher See somit nicht mehr automatisch als im Flaggenstaat ausgeübt. Stattdessen richtet sich das Besteuerungsrecht nach dem jeweiligen DBA. Die geänderte Verwaltungsauffassung gilt ab dem 1.1.26 und soll die steuerliche Behandlung an die völkerrechtliche Sichtweise anpassen (BMF 15.4.25, IV B 2 - S 1301/01408/007/001, BStBl I 25, 1008). |
1. Besteuerungsanspruch nach nationalem Recht
Die Frage, unter welcher Flagge ein Schiff fährt, ist insbesondere im Rahmen der Begründung einer beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) EStG von großer Bedeutung. Inländische Einkünfte sind nur anzunehmen, wenn die nichtselbstständige Arbeit im Inland ausgeübt wird. Im Rahmen von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) EStG besteht Einigkeit (vgl. Haiß in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 3/2025, § 49 Rn. 740), dass die nichtselbstständige Arbeit im Inland ausgeübt wird, wenn sich das Schiff
- in deutschen Hoheitsgewässern oder einem deutschen Hafen befindet (unabhängig von der Flagge) oder
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