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  • · Fachbeitrag · Wegzugsbesteuerung

    § 6 AStG: Keine Saldierung fiktiverVeräußerungsgewinne mit Veräußerungsverlusten

    von StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss, Berlin

    | Verlegt eine natürliche Person ihren Wohnsitz von Deutschland aus ins Ausland und hält sie wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG , sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 AStG etwaige stille Reserven in den Anteilen im Zeitpunkt des Wegzugs im Rahmen eines fingierten Verkaufs zu versteuern. Ein fingierter Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung kann dabei nicht mit einem fingierten Veräußerungsverlust aus einer anderen Beteiligung verrechnet werden. Das FG entschied zwar zuungunsten des wegziehenden Steuerpflichtigen, ließ aber die Revision zu (FG München 25.3.15, 1 K 495/13, EFG 15, 1210; Rev. beim BFH unter I R 27/15 ). | 

    1. Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige (natürliche Person) war bis zum 30.6.09 sowohl in Deutschland als auch in Österreich steuerlich ansässig, da er bis zu diesem Zeitpunkt in beiden Staaten ständige Wohnstätten hatte. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag jedoch in Deutschland, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die ständige Wohnstätte in Deutschland gab er zum 1.7.09 endgültig auf, sodass er ab diesem Zeitpunkt nur noch in Österreich ansässig war. Zuvor war er mehr als 10 Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland gewesen.

     

    Zum Zeitpunkt des Wegzugs verfügte der Steuerpflichtige über fünf Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG. Für zwei seiner Beteiligungen wurden stille Reserven ermittelt. Die drei anderen Beteiligungen waren seit dem Erwerb im Wert gesunken. Die stillen Reserven und stillen Lasten sind aufgrund einer tatsächlichen Verständigung unstreitig und in den nachfolgenden Tabellen dargestellt - in der rechten Spalte unter Geltung des Teileinkünfteverfahrens (60 %) nach § 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG.

          

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