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  • · Fachbeitrag · Vietnam

    Das Ertragsteuerrecht Vietnams ‒ Ein Überblick aus Sicht deutscher Investoren

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Frankfurt (Oder), B.A. Bao Trang Mai, Hanoi

    | Vietnam hat sich in den letzten 40 Jahren von einem der ärmsten Staaten der Welt zu einem asiatischen Tigerstaat entwickelt. Insbesondere aufgrund der niedrigen Lohnkosten, der moderaten Inflationsrate (2017: ca. 3,7 %) und eines stabilen Wirtschaftswachstums von jährlich etwa 6 bis 8 % ist Vietnam für ausländische Investoren sehr attraktiv. Dieser Beitrag soll den steuerrechtlichen Rahmen für Direktinvestitionen über Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten in Vietnam sowie die Quellenbesteuerung bei wirtschaftlichen Aktivitäten ohne eine institutionelle Anknüpfung beleuchten. Zudem gibt er einen Überblick über die steuerliche Investitionsförderung. |

    1. Rechtsformen und Rechtsschutz für Inbound-Investitionen

    1.1 Rechtsformen für Inbound-Investitionen

    Die in Vietnam am meisten verbreitete und für ausländische Investoren gebräuchliche Rechtsform ist die Limited Liability Company (LLC). Sie darf sich aber nicht im Eigentum von mehr als 50 Gesellschaftern befinden. Je nachdem, ob nur ein Gesellschafter beteiligt ist oder zwei bis fünfzig, wird zwischen einer Single Limited Liability Company (SLLC) und einer Multiple Member Limited Liability Company (MLLC) unterschieden. Die LLC wird als eigenständige Rechtsperson sowie als Steuersubjekt angesehen.

     

    Die Gesellschafter haften beschränkt mit ihrer Einlage. Grundsätzlich sind sowohl für die SLLC als auch für die MLLC keine Mindesteinlagen vorgesehen. Allerdings prüft die Genehmigungsbehörde für die Registrierung die Angemessenheit des Stammkapitals. In der Praxis hat sich ein Stammkapital von etwa 230 Mio. vietnamesischen Dong (VND), dies sind etwa 8.000 EUR, etabliert. Hiervon gibt es aber Ausnahmen nach oben, die insbesondere Versicherungs-, Kredit-, Bau- und Konstruktionswesen betreffen, sowie nach unten für Kleinunternehmen in Branchen mit geringem Kapitalbedarf. Die Veräußerung von Anteilen an einer LLC unterliegt einem speziellen Aufsichtsregime. So haben etwa bei der geplanten Veräußerung von Anteilen an fremde Dritte die verbleibenden Altgesellschafter ein Vorkaufsrecht.

            

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