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  • · Fachbeitrag · Verrechnungspreise

    Die neuen Verwaltungsgrundsätze VP ‒ ein Überblick für die Praxis (Teil 1)

    von Dr. Stefan Greil, LL. M., Berlin und Finw. Lars Wargowske, Potsdam

    | Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 (VWG VP) wurden am 14.7.21 veröffentlicht (BMF 14.7.21, IV B 5 - S 1341/19/10017 :001, BStBl I 21, 1098). Sie ersetzen insgesamt sieben BMF-Schreiben, die sich auf Verrechnungspreise beziehen und verweisen an mehreren Stellen explizit auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017. Auch wenn die VWG VP lediglich die Auffassung der Finanzverwaltung widerspiegeln und nur für diese verpflichtend sind, sollten sie aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auch von den Steuerpflichtigen beachtet werden. Sie gelten ab dem 30.9.21 und sollen auf alle offenen Fälle angewendet werden. Der Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Bestandteile der VWG VP. |

    1. Überblick über die VWG VP

    Nachdem das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz ‒ AbzStEntModG, BGBl I 21, 1259) und das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz ‒ ATADUmsG, BGBl I 21, 2035) samt den Änderungen des § 1 AStG in Kraft getreten sind, hat die Verwaltung die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG VP) veröffentlicht. Ziel ist es, eine international einheitliche Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu erreichen. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsgrundsätze 2020 (VWG 2020, BStBl I 20, 1325) kommt damit die Reform der Verrechnungspreisregeln zu einem (vorläufigen) Abschluss. Mit einer Fortentwicklung und Fortschreibung der VWG VP aufgrund etwa von Erfahrungen in steuerlichen Außenprüfungen, Entscheidungen der Gerichte oder Änderungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (OECD Transfer Pricing Guidelines [TPG]; s. unter www.iww.de/s5449) ist in der Zukunft durchaus zu rechnen.

     

    Die VWG VP enthalten sechs Kapitel:

                     

    Karrierechancen

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