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  • · Fachbeitrag · Verrechnungspreisdokumentation

    Die neue Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV 2017)

    von VRiFG a. D. RA/StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Mit dem BEPS-I-Umsetzungsgesetz wurden die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten i. S. d. § 90 Abs. 3 AO neu geregelt. Nun hat der BMF auch die „Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ‒ GAufzV)“ vom 13.11.03 an die Neufassung des § 90 Abs. 3 AO angepasst. Die aktualisierte GAufzV vom 12.7.17 wurde am 19.7.17 verkündet (BGBl I 17, 2367) und ist am 20.7.17 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die Regelungen erläutert, die erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.16 enden. |

    1. Grundlegendes

    Die GAufzV erläutert die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen zwischen nahestehenden Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG. Damit werden die Geschäftsbeziehungen zwischen deutscher Muttergesellschaft und ausländischer Tochtergesellschaft sowie umgekehrt die Beziehungen zwischen ausländischer Muttergesellschaft und deutscher Tochtergesellschaft erfasst. Weiter ist die Verordnung über § 1 Abs. 5 S. 1 AStG auch von Bedeutung für Geschäftsbeziehungen, insbesondere Verrechnungspreise, zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens.

     

    Erforderlich sind hierzu zwei Dokumentationen, nämlich

      

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