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  • · Fachbeitrag · Unternehmensrecht

    Schutzfunktion und Ausgestaltung von Tax Compliance Management Systemen

    von Dipl. Jur. Kolja van Lück und Dipl. Jur. Nicola Niemeyer

    | Ein effektives, auf die Vermeidung steuerlicher Rechtsverstöße ausgerichtetes Compliance-Programm kann Unternehmen und deren Mitarbeiter vor den Folgen unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärungen schützen. Nachdem das BMF durch den Anwendungserlass zu § 153 AO vom 23.5.16 die Möglichkeit einer Schutzfunktion des Tax Compliance Management Systems (Tax CMS) eröffnet hat (BMF 23.5.16, IV A 3- S 0324/15/10001, BStBl I 16, 490, Tz. 2.6.), konkretisierte der BGH diese in einem aktuellen Urteil ( BGH 9.5.17, 1 StR 265/16, WuW 17, 456). |

    1. BMF Anwendungserlass zu § 153 AO: Schutz durch Tax CMS

    Erkennt ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter (z. B. GmbH-Geschäftsführer gemäß § 34 AO) oder Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 AO) nachträglich, dass eine abgegebene Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann, besteht die steuerrechtliche Pflicht zur Anzeige und Berichtigung gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 AO.

     

    MERKE | Von einer objektiven Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ist auszugehen, wenn die Erklärung entgegen § 90 Abs. 1 S. 2, § 150 Abs. 2 S. 1 AO nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt.

     

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