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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer im Binnenmarkt

    EU-Finanzminister haben endlich erste Reformschritte beschlossen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach langjährigen Reformdebatten hatte die EU am 4.10.17 konkrete Reformpläne vorgelegt, die in einem Zweistufenplan zum 1.1.19 und 1.1.22 grundlegende Systemveränderungen zur Umsatzbesteuerung im EG-Binnenmarkt realisieren sollten. Nach zähen Verhandlungen hatten sich die EU-Finanzminister auf ihrer ECOFIN-Tagung vom 2.10.18 darauf verständigt, dass Teile der Änderungspunkte in modifizierter Form zum 1.1.20 Wirklichkeit werden sollen, die der EU-Rat am 4.12.18 nun auch verabschiedet hat. |

    1. Ausgangsproblemstellungen und Reformbedarf

    Vor über 25 Jahren ‒ am 1.1.93 ‒ wurde der EG-Binnenmarkt zur harmonisierten Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs errichtet. Für grenzüberschreitende Lieferungen an Nichtunternehmer (B2C-Lieferung) gilt seither zumeist eine Umsatzbesteuerung im Ausgangsland (Ursprungslandprinzip). Für entsprechende Lieferungen an unternehmerische Abnehmer (B2B-Lieferung) sollte für sechs Jahre „übergangsweise“ eine Besteuerung im Warenbestimmungsland gelten, bevor mit Ablauf dieser Übergangsphase auch dort das „Ursprungslandprinzip“ realisiert sein sollte.

     

    Wegen fehlender Einigkeit der Mitgliedstaaten mutierte diese Übergangsregelung im B2B-Bereich jedoch auch nach dem 31.12.98 als „beständiges Provisorium“ zum Dauerzustand. Dieser erwies sich nicht nur als verfahrensrechtlich kompliziert, sondern wegen der Möglichkeit, Waren grenzüberschreitend steuerfrei zu erwerben, auch als ausgesprochen betrugsanfällig ‒ mit geschätztem Ausfallvolumen von 50 Mrd. EUR jährlich. Die EU-Kommission hatte daher in mehreren Dokumenten am 4.10.17 grundlegende Reformschritte veröffentlicht (s. Weimann, PIStB 18, 122, 156, 180 und 212) und dabei auch die Revision des 1993 noch anvisierten Systemziels „Ursprungslandbesteuerung“ zugunsten einer nun bevorzugten „Bestimmungslandbesteuerung“ präsentiert. Die EU will mit diesen grundlegenden Änderungen nicht nur den bislang milliardenschweren Mehrwertsteuerbetrug in der EU unterbinden, sondern auch die grenzüberschreitende Besteuerung EU-weit stärker harmonisieren und den Unternehmen damit größere Rechtssicherheit und künftig erleichterte Nachweisführung ermöglichen.

      

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