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  • · Fachbeitrag · Steuerplanung

    Option zur Körperschaftsteuer für eine LLC ‒ Teil 2

    von StB Peter Scheller, FB für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg

    | Ab dem Geschäftsjahr 2022 können Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren. Das Optionsrecht steht grundsätzlich auch ausländischen Gesellschaften offen. Damit stellt sich für Limited Liability Companies des US-amerikanischen Rechts die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie zur Körperschaftsteuer optieren kann und wann eine Option sinnvoll ist. In zwei Teilen werden die steuerlichen Implikationen dargestellt. Im ersten Teil ging es um die Optionsmöglichkeiten in Deutschland und den USA und das Zusammenwirken beider Optionen. In diesem Teil werden die formalen Voraussetzungen und Auswirkungen des Optionsmodells sowie weitere steuerliche Aspekte erläutert. |

    1. Ausgangslage

    Die im ersten Teil behandelten drei Szenarien zu den Anknüpfungspunkten in Deutschland haben auch Auswirkungen auf die formalen Aspekte einer Option, weshalb sie hier noch einmal dargestellt werden:

     

    • Szenarien
    • 1. Eine ausländische Gesellschaft ist dann im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn die Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Der Sitz einer LLC wird grundsätzlich in den USA bleiben. Insbesondere kleinere Gesellschaften haben häufig nur einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Verlegt dieser seinen Wohnsitz nach Deutschland, wird damit häufig auch der Ort der Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt. Damit begründet die LLC bzw. ihr Gesellschafter sowohl nach deutschem Steuerrecht (§ 12 S. 1 Nr. 1 AO) als auch nach Abkommensrecht (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) DBA-USA) eine Betriebsstätte im Inland.
    •  
    • 2. Sofern eine ausländische Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung weiterhin im Ausland hat, aber im Inland eine Betriebsstätte, ist sie beschränkt steuerpflichtig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine LLC einen Geschäftsführer in den USA hat, der alle wesentlichen Geschäftsführungsaufgaben übernimmt. Ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter ist für die LLC tätig, führt aber keine wesentlichen Geschäftsführungstätigkeiten aus. Hierzu hat die LLC ein Büro angemietet, in dem der Gesellschafter seine Tätigkeiten ausführt. Damit hat die LLC sowohl nach nationalem Steuerrecht (§ 12 S. 1 Nr. 3 AO) als auch nach Abkommensrecht (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) DBA-USA) eine Betriebsstätte in Deutschland.

     

    • 3. Sofern eine Gesellschaft im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat, aber Gesellschafter der LLC in Deutschland ansässig sind, ergeben sich folgende Auswirkungen: Die Gesellschaft selbst hat keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Deutschland. Gewinnanteile der in Deutschland ansässigen Gesellschafter werden im Inland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt (Art. 23 Abs. 3 Buchst. a) DBA-USA). Eine Besteuerung in Deutschland kann sich dann ergeben, wenn der Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung von der LLC erhält.
        

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