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  • · Fachbeitrag · Polen

    Die polnische „Steuerrevolution“: Änderungen im Körperschaftsteuerrecht ab 2022

    von StB Dr. Agnieszka Morska, Breslau

    | Die am 1.1.22 eingeführte Steuerreform der „Polnischen Neuordnung“ hat in Polen ein komplettes steuerliches Chaos ausgelöst. Bereits nach Verabschiedung und vor dem Inkrafttreten der Reform wurden einige Fehler und Lücken in den fast 600 Seiten umfassenden Gesetzestexten korrigiert. Andere unpräzise, fehlerhafte oder schlecht konstruierte Vorschriften warten auf weitere Novellierung. Der Beitrag erläutert ausgewählte Änderungen des Körperschaftsteuerrechts, von denen polnische und ausländische Unternehmen, darunter deutsche Muttergesellschaften oder deren Geschäftspartner, betroffen sein können. |

    1. Änderungen, die zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen

    1.1 Mindestkörperschaftsteuer

    Mit der Novellierung zum 1.1.22 wurde in Polen zum ersten Mal eine Mindeststeuer eingeführt. Zwar gibt es seit dem 1.1.18 eine Steuer auf Eigentum von Immobilien, die ähnlich wie eine Mindestkörperschaftsteuer funktioniert, dieser Steuer unterliegen jedoch nur ausgewählte Unternehmen, die Immobilien einem Dritten zum Gebrauch überlassen. Die minimale Körperschaftsteuer belastet dagegen grundsätzlich alle Unternehmen, die keine oder zu niedrige steuerliche Gewinne erwirtschaften.

     

    Für eine Vielzahl polnischer Unternehmen und Betriebsstätten (z. B. eine Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen) kann die Einführung einer Mindestbesteuerung relevant werden. Diese gilt für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen und deren Betriebsstätten, welche in einem Wirtschaftsjahr einen steuerlichen Verlust ausweisen oder deren steuerlicher Gewinn weniger als 1 % der Einkünfte beträgt. Bei der Berechnung dieser „steuerlichen Rentabilität” sind die Kapitaleinkünfte nicht relevant. Von der Steuer sollen die Unternehmen, soweit sie Investitionen tätigen, nicht betroffen sein. Deswegen werden bei der Ermittlung der „steuerlichen Rentabilität” die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Sachanlagen, darunter AfA, nicht berücksichtigt.

         

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