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  • · Fachbeitrag · Polen

    Die neuen Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung

    von Agnieszka Kopec, M.Sc./LL.M., Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)

    | Mit dem Jahressteuergesetz 2015 wurden in das polnische EStG und KStG (folgend EStG- PL und KStG- PL ) sog. CFC-Bestimmungen (Pendant zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung) aufgenommen. Die Vorschriften, die am 1.1.15 in Kraft getreten sind, zielen hauptsächlich darauf ab, den schädlichen Steuerwettbewerb, die daraus resultierenden Steuerausfälle und -umgehungen sowie künstliche Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer effektiv zu bekämpfen. Der Beitrag skizziert die wichtigsten Tatbestandsvoraussetzungen der polnischen CFC-Regelungen und beschreibt die Rechtsfolgen dieser Missbrauchsbekämpfungsnormen. |

    1. Tatbestandsvoraussetzungen der polnischen CFC-Rules

    Die grundlegenden Bestimmungen über die polnische Hinzurechnungsbesteuerung finden sich in Art. 30f EStG-PL und Art. 24a KStG-PL und greifen somit sowohl bei natürlichen als auch juristischen Anteilseignern „künstlicher“ ausländischer Unternehmen. Dort werden auch die wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufgeführt, die das Durchbrechen des Trennungsprinzips und die Besteuerung fiktiver Dividenden in Polen zur Folge haben.

     

    Die polnische Hinzurechnungsbesteuerung verlangt in erster Linie, ähnlich wie die deutschen §§ 7-14 AStG, die Beteiligung an einer sog. ausländischen CFC-Gesellschaft (entspricht einer deutschen Zwischengesellschaft). Als CFC-Gesellschaften kommen nur Körperschaftsteuersubjekte in Betracht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Unternehmen gesellschaftsrechtlich juristische Personen sind oder Personengesellschaften darstellen, deren das ausländische Recht die Steuersubjekteigenschaft zuspricht und diese folglich steuerlich intransparent behandelt. Die unabdingbare Voraussetzung ist lediglich, dass sie im Ausland körperschaftsteuerpflichtig sind und sich deren Sitz bzw. der Ort der Geschäftsleitung nicht auf dem polnischen Steuergebiet befindet. Die Berücksichtigung von Personengesellschaften ist folgerichtig, da Polen bei der steuerlichen Einordnung ausländischer Gesellschaften eine Steuerstatusanknüpfung vorsieht. D.h., wenn das Ausland eine Personengesellschaft steuerlich intransparent behandelt, folgt Polen dieser Einordnung.

                

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