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  • · Fachbeitrag · Kryptowährungen

    Besteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token im deutsch-spanischen Kontext

    von StB Christian Plattes, M. Sc., Plattes Group Palma de Mallorca und Rebekka Rein, M. Sc., Flick Gocke Schaumburg Berlin

    | Die Besteuerung virtueller Währungen und sonstiger Token ist international mit hoher Rechtsunsicherheit behaftet. Weder im deutschen noch im spanischen Steuergesetz finden sich konkrete Regelungen. Umso erfreulicher sind die jüngst erschienenen Verlautbarungen der jeweiligen Finanzverwaltungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen seitens der spanischen sowie der deutschen Finanzverwaltung (BMF 10.5.22, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, BStBl I 22, 668), ergänzt um Praxistipps bei der Besteuerung im grenzüberschreitenden Kontext Spanien/Deutschland. |

    1. Musterfall

    • Sachverhalt

    Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige A ist am 1.1.22 unter Aufgabe seines deutschen Wohnsitzes nach Spanien verzogen. A hatte am 1.9.21 drei Bitcoins erworben. A hält die Bitcoins in seinem Privatvermögen. Zum 1.10.21 hat er einen Bitcoin gewinnbringend verkauft. Einen weiteren Bitcoin tauscht er am 10.12.22 gegen zwölf Ethereum. Den übrigen Bitcoin plant er zum 1.10.22 zu verkaufen. Neben dem Kryptowährungshandel betreibt A seit 2021 auch aktives Staking, sodass A Einkünfte in Form von Staking-Rewards erzielt. Weiteres nennenswertes Vermögen besteht nicht.

     

     

     

    1.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften aus der Veräußerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token in Deutschland

    Am 10.5.22 hat das deutsche BMF ein finales Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht (vgl. BMF 10.5.22, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, BStBl I 22, 668). Die spanische Finanzverwaltung hat zahlreiche verbindliche Auskünfte bereitgestellt. Die Verlautbarungen sind für die jeweilige Finanzverwaltung bindend und können mithin als Orientierung für den Steuerpflichtigen dienen.

           

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